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Wenn’s vor Weihnachten kracht und knallt

Wenn’s vor Weihnachten kracht und knallt

Anlässlich der nahenden Silvesterfeierlichkeiten und der in den letzten Jahren bereits in der Weihnachtszeit beginnenden Knallerei, finden Sie hier einen Auszug aus dem Pyrotechnikgesetz.

So dürfen beispielsweise pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z. B. sogenannte Schweizerkracher) an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten.

Ein Hinweis auf die gesetzliche Lage oder / und ein Anruf bei der Polizei (Notruf 133) kann für Ruhe sorgen und die Nerven von Mensch und Tier schonen.
siehe auch den Link zur Helpline.

Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974). BGBl. Nr. 282/1974. Änderung: BGBl. Nr. 109/1994 (NR: GP XVIII IA 625/A AB 1459 S. 151. BR: AB 4724 S. 579.) und BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Auszug aus dem Pyrotechnikgesetz

Begriffsbestimmung:
§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.

Klasseneinteilung
§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.

(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.

Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.

(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.

(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Anmerkung
Unter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetz innerhalb der Richtzeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ zu verstehen.

Verwendung unter besonderen Umständen
§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.

Kennzeichnung
§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

STRAFBESTIMMUNGEN
§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Alle Paragraphen des Pyrotechnikgesetz können Sie imRechtsinformationssystems (RIS)nachlesen

NATIONALRAT – ANFRAGEBEANTWORTUNG

BM für Inneres Anfragebeantwortung vom 24. September 2008 bezüglich der Vollziehung und Kontrolle des Pyrotechnikgesetz 2007.

Folgende Daten beziehen sich ausschließlich auf Wien. Die Infos über die anderen Bundesländer sind in obiger Anfragebeantwortung nachzulesen.

  • Für das Jahr 2007 wurden von den Behörden 312 Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetz gemeldet.
  • Davon allein zu Silvester 2007/2008 162 Anzeigen.
  • Anläßlich des Jahreswechsels (Silvester) 2007/2008 gab es 18 Anzeigen wegen Körperverletzung und 78 wegen Sachbeschädigung.
  • 18 Personen wurden durch Feuerwerkskörper zu Silvester verletzt und die Statistik verzeichnete 78 Sachschäden.
  • 6 Unfälle mit Personenschaden, darunter 2 Alkoholunfälle in der Silvesternacht 2007 / 2008

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